Grönland 2026: leiser reisen, intensiver fotografieren
EU AI Act 2026: Kennzeichnungspflicht für KI-Bilder – eine Verordnung mit Lücken?
Text & Recherche: Radmila Dier | Fotografie: Radmila Dier | Generierte Grafiken: Radmila Dier
Stand: 16. August 2026
Seit dem 2. August 2026 gelten neue Transparenzpflichten des europäischen AI Act. Und kaum ein Thema sorgt derzeit unter Fotografen für so viele unterschiedliche Aussagen: Muss jetzt jedes mit KI bearbeitete Foto gekennzeichnet werden? Ist ein Bild nach „Generative Remove“ automatisch ein Deepfake? Und was passiert mit KI-Bildern aus Ländern außerhalb der EU?
Ich habe mich in den vergangenen Wochen intensiv mit dem AI Act, den Änderungen von 2026 und insbesondere den finalen Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 50 beschäftigt. Für diesen Beitrag habe ich deshalb nicht nur Medienberichte herangezogen, sondern die Verordnung, die aktuellen EU-Leitlinien und die dazu veröffentlichten Erläuterungen geprüft.
Dabei ist mir eine Trennung besonders wichtig: Wo die Rechtslage eindeutig ist, benenne ich sie als solche. Wo es bei der Anwendung auf die fotografische Praxis Auslegungsspielraum gibt, kennzeichne ich das als praktische Einordnung.
Denn gerade bei Lightroom, Retusche und generativer Bildbearbeitung werden derzeit technische Begriffe, Plattform-Kennzeichnungen und tatsächliche gesetzliche Pflichten häufig miteinander vermischt.
Der AI Act sagt nicht, dass jedes Foto gekennzeichnet werden muss, bei dessen Bearbeitung künstliche Intelligenz eingesetzt wurde. Gleichzeitig bedeutet die neue Regelung aber auch nicht, dass wir künftig zuverlässig erkennen können, ob ein Bild mit KI erzeugt oder wesentlich manipuliert wurde. Denn der AI Act ist kein weltweites Kennzeichnungssystem.
Ein professioneller Fotograf in Deutschland kann verpflichtet sein, einen mit KI erzeugten Deepfake offenzulegen. Gleichzeitig kann einem deutschen Nutzer in seinem Social-Media-Feed ein vergleichbares, ungekennzeichnetes KI-Bild eines Urhebers begegnen, der nicht unter diese europäische Offenlegungspflicht fällt.
Rauschreduzierung, automatische Masken, klassische Bildentwicklung oder kleinere Retuschen sind etwas völlig anderes als beispielsweise ein nachträglich mit KI erzeugter Eisbär auf einer Eisscholle in der Gletscherlagune Jökulsárlón.
In diesem Beitrag schauen wir deshalb darauf, was seit dem 2. August 2026 tatsächlich gilt, was das für Fotografen bedeutet – und wo die Grenzen der neuen Regelung liegen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.

Island – Feuer und Eis. Foto: © Radmila Dier
Inhalt dieses Artikels
- Was ist seit dem 2. August 2026 neu?
- Für wen gilt der EU AI Act?
- Sind seit dem AI Act alle KI-Bilder im Internet gekennzeichnet?
- Wann gilt ein Foto als Deepfake?
- Lightroom & Landschaftsfotografie: Welche KI-Bearbeitungen müssen gekennzeichnet werden?
- Generative Remove: Muss generatives Entfernen gekennzeichnet werden?
- Portrait- und Beauty-Retusche: Wann wird KI-Bearbeitung zum Deepfake?
- Wie müssen Deepfakes gekennzeichnet werden?
- Mythos oder Fakt? Die häufigsten Irrtümer zum AI Act für Fotografen
- Müssen ältere Bilder nachträglich gekennzeichnet werden?
- AI Act für Fotografen: Praktische Übersicht zur Kennzeichnung
- Fotografische Integrität
- Fazit
- Quellennachweis
KI benutzt ≠ Kennzeichnungspflicht
Selbst innerhalb des Anwendungsbereichs des AI Act gilt keineswegs: KI benutzt = Bild muss gekennzeichnet werden.
Nicht die Verwendung von KI allein entscheidet. Entscheidend ist, ob mit KI eine realistisch wirkende Darstellung geschaffen oder wesentlich verändert wurde, die als authentisch oder wahr erscheinen kann.
Was ist seit dem 2. August 2026 neu?
Die kurze Antwort: nichts.
Der AI Act, offiziell Verordnung (EU) 2024/1689, ist nicht erst am 2. August 2026 in Kraft getreten. Aber: Ab dem 2. August 2026 wird das KI-Büro der Europäischen Kommission zusammen mit den nationalen Behörden mit der Durchsetzung des Gesetzes über künstliche Intelligenz (KI) beginnen.
Für Fotografen ist jetzt insbesondere Artikel 50 relevant.
Dabei werden häufig zwei unterschiedliche Verpflichtungen miteinander verwechselt.
1. Technische Erkennbarkeit durch KI-Anbieter
Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass ihre Outputs in maschinenlesbarer Form als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.
Maschinenlesbar bedeutet nicht automatisch sichtbar.
Es muss also nicht zwingend ein Schriftzug wie „AI generated“ direkt auf dem Foto stehen.
Für Systeme, die lediglich eine unterstützende Funktion für Standardbearbeitungen übernehmen oder die vom Nutzer bereitgestellten Daten beziehungsweise deren Bedeutung nicht wesentlich verändern, sieht Artikel 50 eine Ausnahme vor.
2. Offenlegung durch professionelle Anwender
Davon getrennt ist die Pflicht des sogenannten Deployers – also einer Person oder eines Unternehmens, die beziehungsweise das ein KI-System unter eigener Verantwortung verwendet.
Erzeugt oder manipuliert ein Deployer mit einem KI-System Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die einen Deepfakedarstellen, muss offengelegt werden, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.
3. Welche Übergangsfrist gilt bis 2. Dezember 2026?
Die Frist bis zum 2. Dezember 2026 ist keine allgemeine Schonfrist für Fotografen.
Sie betrifft Anbieter bestimmter KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, hinsichtlich der technischen Markierungspflicht aus Artikel 50 Absatz 2.
Für die Offenlegungspflicht professioneller Anwender bei Deepfakes gibt es keine entsprechende allgemeine Übergangsfrist bis Dezember.

Zwei Pflichten, die häufig verwechselt werden
KI-Anbieter müssen unter den Voraussetzungen des Art. 50 für technische Erkennbarkeit sorgen. Professionelle Anwender müssen bestimmte Deepfakes gegenüber dem Betrachter offenlegen. Das ist nicht dasselbe.
Für wen gilt der EU AI Act?
Der AI Act gilt nicht ausschließlich für Unternehmen und professionelle Anwender mit Sitz in der EU. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Akteure außerhalb der Europäischen Union erfasst werden. Entscheidend ist der konkrete Bezug zur EU.
Für einen professionellen Fotografen oder ein Unternehmen innerhalb der Europäischen Union ist die Ausgangslage vergleichsweise klar: Wird ein KI-System im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eingesetzt, können die entsprechenden Deployer-Pflichten greifen.
Was ist mit Hobbyfotografen – und privaten Accounts von Berufsfotografen?
Für natürliche Personen, die KI-Systeme ausschließlich im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeitverwenden, sieht der AI Act eine Ausnahme vom Anwendungsbereich vor.
Auch ein Berufsfotograf handelt deshalb nicht automatisch bei jeder privaten KI-Nutzung beruflich.
Entscheidend ist der konkrete Zusammenhang.
Ein Bild ausschließlich für den persönlichen Bereich ist anders zu beurteilen als die Verwendung für:
- ein professionelles Portfolio,
- die Unternehmenswebsite,
- Werbung oder Kundenakquise,
- Workshops oder Kurse,
- kommerzielle Kommunikation,
- einen geschäftlich genutzten Social-Media-Auftritt.
Die Bezeichnung eines Instagram-Accounts als „privat“ kann deshalb nicht allein entscheiden, ob eine konkrete Nutzung tatsächlich rein persönlich oder beruflich ist.
Gerade bei Accounts, auf denen private und professionelle Inhalte vermischt werden, kann die Abgrenzung im Einzelfall schwieriger werden.
Sind jetzt alle KI-Bilder im Internet gekennzeichnet?
Nein. Der AI Act schafft keine weltweite Kennzeichnungspflicht für sämtliche KI-generierten Inhalte im Internet. Auch künftig können Menschen in der EU KI-Bilder sehen, deren Urheber nicht der europäischen Offenlegungspflicht unterliegen.
Das ist eine wichtige praktische Grenze der neuen Regelung.
Der AI Act kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Anbieter und professionelle Anwender außerhalb der Europäischen Union erfassen. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Fotograf oder Content Creator weltweit allein deshalb den europäischen Transparenzpflichten unterliegt, weil ein öffentlich zugänglicher Social-Media-Beitrag theoretisch auch in Deutschland angesehen werden kann.
Damit kann folgende Situation entstehen:
Fotograf A in der EU:
Er erzeugt beruflich einen kennzeichnungspflichtigen Deepfake.
→ Die europäische Offenlegungspflicht kann greifen.
Fotograf B außerhalb des Anwendungsbereichs des AI Act:
Er veröffentlicht ein vergleichbares KI-Bild auf einem weltweit sichtbaren Social-Media-Account.
→ Für ihn entsteht nicht allein durch die Abrufbarkeit des Posts in Europa dieselbe Offenlegungspflicht.
Und anschließend können beide Bilder im Feed desselben Nutzers in Deutschland erscheinen.
Der AI Act setzt deshalb zusätzlich bei den Anbietern generativer KI-Systeme an und verlangt innerhalb seines Anwendungsbereichs technische Erkennbarkeit bestimmter KI-generierter oder KI-manipulierter Inhalte.
Aber auch daraus entsteht kein lückenloses weltweites Kennzeichnungssystem.
Bilder können weiterverarbeitet, kopiert, erneut gespeichert oder als Screenshot verbreitet werden. Technische Herkunftsinformationen können dabei verloren gehen.

Der AI Act schafft Transparenzpflichten innerhalb seines Anwendungsbereichs – aber kein weltweites Echtheitssiegel für Bilder im Internet.
Kein KI-Label heißt nicht automatisch, dass das Foto echt ist.
Der AI Act ist kein weltweites Kennzeichnungssystem.
Auch künftig können uns in Europa KI-generierte oder manipulierte Bilder begegnen, die nicht als solche gekennzeichnet sind.
Eine fehlende KI-Kennzeichnung ist deshalb kein Echtheitsnachweis.
Wann gilt ein Foto als Deepfake?
Ein Foto kann nach dem AI Act ein Deepfake sein, wenn es mit KI erzeugt oder manipuliert wurde, realen Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einem Menschen fälschlicherweise authentisch oder wahr erscheinen kann.
Beim Begriff „Deepfake“ denken viele zunächst an manipulierte Videos von Politikern oder Prominenten.
Die Definition des AI Act ist wesentlich weiter. Sie betrifft nicht nur Menschen, sondern auch Objekte, Orte und Ereignisse.
Damit ist das Thema für Landschafts-, Natur-, Architektur-, Reise- und Wildlife-Fotografen genauso relevant wie für Portraitfotografen.
Auch der Kontext ist wichtig. Eine offensichtlich fantastische digitale Kunstwelt wird anders wahrgenommen als ein fotorealistisches Bild, das in einem Reisebericht oder Wildlife-Portfolio als authentische Fotografie erscheint.
Ein einfaches Beispiel: der Eisbär in Island
Nehmen wir ein echtes Foto der Gletscherlagune Jökulsárlón.
Eisberge, Wasser, Berge und Licht wurden tatsächlich so fotografiert.
Nun setzt eine generative KI einen fotorealistischen Eisbären auf eine der Eisschollen.
Dieser Eisbär war bei der Aufnahme nicht dort.
Das Foto wurde damit nicht lediglich entwickelt oder technisch optimiert. Es wurde ein neues, glaubwürdig wirkendes Ereignis erzeugt, das ein Betrachter für einen tatsächlich fotografierten Moment halten könnte.
https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-3

Links: Originalfotografie. Rechts: zu Demonstrationszwecken mit KI manipulierte Version. Der Ort und die Landschaft sind real – der Eisbär wurde künstlich in die Aufnahme eingefügt.
Eisbären gehören nicht zur heimischen Fauna Islands. Sehr selten erreichen einzelne Tiere Island auf Treibeis aus Grönland. Im gezeigten Beispiel war bei der Aufnahme kein Eisbär vorhanden.
Der entscheidende Unterschied
Den fotografierten Moment zu entwickeln ist etwas anderes, als einen glaubwürdigen Moment zu erzeugen, der nie stattgefunden hat.
Der Eisbär ist nicht deshalb relevant, weil KI verwendet wurde. Entscheidend ist, dass er als Teil eines realen fotografischen Ereignisses erscheinen kann, obwohl er bei der Aufnahme nicht dort war.
Lightroom & Landschaftsfotografie: Welche KI-Bearbeitungen müssen gekennzeichnet werden?
Die Verwendung einer KI-Funktion in Lightroom macht ein Foto nicht automatisch kennzeichnungspflichtig. Entscheidend ist, was am Bild verändert wurde – nicht allein, welche Technologie Adobe dafür verwendet.
Hier liegt derzeit eines der größten Missverständnisse unter Fotografen.
Die finalen Leitlinien der Europäischen Kommission behandeln unter anderem Rauschreduzierung, kleinere Farb- und Helligkeitskorrekturen, Schärfung, geringfügiges Beschneiden und die Beseitigung kleiner technischer Bildfehlerals Beispiele für Standardbearbeitungen beziehungsweise geringfügige Änderungen.
Wichtig ist allerdings: Diese Beispiele erläutern unmittelbar die Ausnahme von der technischen Markierungspflicht der Anbieter. Sie sind keine gesetzliche Positivliste sämtlicher Lightroom-Funktionen für Fotografen. Für die fotografische Praxis zeigen sie aber sehr deutlich, dass nicht jede KI-unterstützte Optimierung mit einer substantiellen Manipulation gleichzusetzen ist.
Muss KI-Entrauschen gekennzeichnet werden?
Lightroom analysiert das Bild mit KI und reduziert vorhandenes Bildrauschen. Der fotografierte Moment wird dadurch nicht durch einen anderen ersetzt.
Praktische Einordnung: typischerweise kein Deepfake.
Kleine technische Korrekturen
Sensorflecken entfernen, den Horizont geringfügig korrigieren oder einen kleinen technischen Bildfehler beseitigen verändert den dokumentierten Moment typischerweise nicht substanziell.
Praktische Einordnung: typischerweise kein Deepfake.
Für Lightroom-Nutzer
RAW-Entwicklung, Belichtung, Farbe, KI-Entrauschen, Masken oder kleine technische Korrekturen werden nicht allein deshalb zu Deepfakes, weil die Software dafür KI verwendet.
Bei generativen Werkzeugen kommt es darauf an, was sie am Inhalt und an der Aussage des Bildes verändern.
Generative Remove: Muss generatives Entfernen gekennzeichnet werden?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, was entfernt oder neu erzeugt wird – und ob dadurch die dargestellte Realität wesentlich verändert wird.
Beim generativen Entfernen erzeugt die Software neue Pixel, um den entfernten Bereich glaubwürdig zu ersetzen. Technisch wurde also generative KI eingesetzt. Das allein beantwortet aber noch nicht die Frage, ob das fertige Bild ein Deepfake ist.
Ein Kabel entfernen
Ein dünnes Kabel am Rand einer Landschaftsaufnahme wird generativ entfernt. Die Bildaussage bleibt praktisch unverändert.
Praktische Einordnung: nicht automatisch ein Deepfake.
Einen Aussichtspunkt menschenleer machen
Zwanzig Besucher werden aus einer Aufnahme entfernt und das Ergebnis anschließend so präsentiert, als habe der Fotograf den Ort menschenleer vorgefunden. Jetzt verändert sich die dokumentierte Situation.
Praktische Einordnung: kennzeichnen.

Your Content Goes Here
Portrait- und Beauty-Retusche: Wann wird KI-Bearbeitung zum Deepfake?
Klassische Portrait-Retusche ist typischerweise kein Deepfake. Kritischer wird es, wenn KI Gesicht, Körper, Alter oder Identität so verändert, dass eine künstliche Version der Person als authentische Darstellung erscheinen kann.
Zur klassischen Retusche gehören beispielsweise:
- Hautunreinheiten entfernen,
- Hauttöne ausgleichen,
- Augenringe moderat reduzieren,
- Zähne leicht aufhellen,
- abstehende Haare entfernen,
- Licht und Schatten korrigieren,
- kleine Störungen auf Kleidung oder Hintergrund beseitigen.
Solche Korrekturen erfüllen typischerweise nicht die Voraussetzungen eines Deepfakes, solange sie die dargestellte Person oder Situation nicht substanziell verändern.
Gesicht schmaler, Augen größer, Figur verändern?
Hier wird die Grenze weniger eindeutig.
Der AI Act kennt keine Prozentgrenze, ab der Beauty-Retusche zum Deepfake wird. Bei erheblichen Veränderungen von Gesicht oder Körper, Face Replacement oder einer künstlichen Verjüngung beziehungsweise Alterung kann die Einordnung aber eine andere werden.
Genauer hinschauen sollte man deshalb beispielsweise bei:
- erheblich veränderten Gesichtszügen,
- Austausch eines Gesichts,
- deutlicher künstlicher Verjüngung oder Alterung,
- massiver Veränderung von Körperproportionen,
- künstlich erzeugten Körpermerkmalen,
- dem Versetzen einer realen Person in eine Situation, die nie stattgefunden hat.
Einen Pickel zu entfernen ist etwas anderes, als mit KI eine neue Version eines Menschen zu erschaffen.
Unabhängig vom AI Act können bei Portraits zusätzlich Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und das Recht am eigenen Bild relevant sein.

Nicht jede Retusche ist ein Deepfake. Entscheidend ist, ob aus einer kosmetischen oder technischen Korrektur eine substanzielle künstliche Veränderung der dargestellten Person wird.
Wie müssen Deepfakes gekennzeichnet werden?
Die Information muss klar, unterscheidbar und spätestens bei der ersten Wahrnehmung des Inhalts verfügbar sein. Eine ausschließlich unsichtbare technische Markierung genügt für die Offenlegungspflicht des Deployers nicht.
Der AI Act schreibt keinen universellen deutschen Wortlaut wie „AI manipulated“ vor.
Je nach Inhalt und Medium können beispielsweise klare Hinweise wie diese verständlich sein:
- KI-generiert
- Mit generativer KI verändert
- Bild enthält KI-generierte Elemente
- Composing mit KI-generierten Elementen
Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken sieht Artikel 50 eine angepasste Offenlegung vor, die die Präsentation beziehungsweise den Genuss des Werkes nicht unnötig beeinträchtigen soll.
https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-50
Mythos oder Fakt? Die häufigsten Irrtümer zum AI Act für Fotografen
Müssen ältere KI-Bilder nachträglich gekennzeichnet werden?
Nein, nicht aufgrund von Artikel 50. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden, müssen nach den aktuellen Kommissionsleitlinien nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.
Die Kommission empfiehlt eine freiwillige Kennzeichnung allerdings, soweit dies möglich ist.
Davon zu unterscheiden ist die bereits erwähnte Frist bis 2. Dezember 2026 für bestimmte KI-Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Sie betrifft die Anbieterpflicht aus Artikel 50 Absatz 2 – nicht eine allgemeine Übergangsfrist für Fotografen.
AI Act für Fotografen: Praktische Übersicht zur Kennzeichnung
Nicht jedes KI-bearbeitete Foto muss gekennzeichnet werden. Die folgende Tabelle ist eine praktische Orientierung anhand der Kriterien des AI Act und der Kommissionsleitlinien – keine gesetzliche Positiv- oder Negativliste einzelner Lightroom- oder Photoshop-Werkzeuge.
| Bearbeitung | Praktische Einordnung |
|---|---|
| RAW-Entwicklung | typischerweise kein Deepfake |
| Weißabgleich, Belichtung, Farbe | typischerweise kein Deepfake |
| KI-Entrauschen | typischerweise kein Deepfake |
| KI-Motiv- oder Personenmaske | typischerweise kein Deepfake |
| Sensorflecken entfernen | typischerweise kein Deepfake |
| kleinere Horizontkorrektur | typischerweise kein Deepfake |
| klassische Portrait-Retusche | typischerweise kein Deepfake |
| kleines störendes Objekt generativ entfernen | nicht automatisch Deepfake |
| Menschen aus dokumentarischer Szene entfernen | genauer prüfen |
| Gesicht oder Körper erheblich verändern | genauer prüfen |
| Gesicht austauschen | hohe Relevanz |
| größere Bildbereiche generativ verändern | genauer prüfen |
| nicht vorhandenes realistisches Ereignis erzeugen | hohes Deepfake-Risiko bei authentischer Präsentation |
| Tier oder Person hinzufügen | hohes Deepfake-Risiko bei authentischer Präsentation |
| Person in nie stattgefundene Situation versetzen | hohes Deepfake-Risiko |
| vollständig KI-generierte realistische Szene als Fotografie präsentieren | regelmäßig kennzeichnungsrelevant |
Die wichtigste Faustregel für Fotografinnen und Fotografen
Bei einer neuen Lightroom-, Photoshop- oder KI-Funktion muss man deshalb nicht zuerst fragen:
„Benutzt dieses Werkzeug KI?“
Hilfreicher ist:
„Zeigt mein fertiges Bild im Wesentlichen noch den fotografierten Moment – oder habe ich mit KI eine realistisch wirkende Situation geschaffen, die so nie stattgefunden hat und vom Betrachter für echt gehalten werden könnte?“
Die Frage hinter dem Gesetz
Zeigt mein fertiges Bild im Wesentlichen noch den fotografierten Moment – oder habe ich eine realistisch wirkende Situation geschaffen, die so nie stattgefunden hat?
Bildbearbeitung gehört zur Fotografie. Eine neue Realität zu erzeugen ist etwas anderes.
Fotografische Integrität: Was gilt unabhängig vom AI Act?
Gerade in der Natur-, Reise-, Portrait- und Wildlife-Fotografie geht es nicht nur darum, was rechtlich kennzeichnungspflichtig ist. Es geht auch um Glaubwürdigkeit. Ein Foto darf stark bearbeitet sein. Ein Bild darf ein Composing, digitale Kunst oder vollständig KI-generiert sein. Das Problem beginnt nicht mit Kreativität. Es beginnt dort, wo eine künstlich erzeugte Realität als authentischer fotografischer Moment präsentiert wird.
Der Eisbär auf unserer Eisscholle darf digitale Kunst sein. Er darf Teil eines Composings oder einer KI-Illustration sein. Wenn beim Betrachter aber der Eindruck entstehen soll, der Fotograf habe genau diesen Eisbären tatsächlich in Jökulsárlón fotografiert, ist etwas grundsätzlich anderes passiert als bei klassischer Bildbearbeitung.
Transparenz ist deshalb nicht nur eine juristische Frage. Sie ist auch eine Frage fotografischer Integrität.
Fazit: in der EU geregelt – aber das Internet ist global
Der AI Act regelt die Transparenz rund um KI-generierte und KI-manipulierte Inhalte erstaunlich detailliert.
Für Anbieter generativer KI-Systeme gibt es technische Kennzeichnungspflichten. Für professionelle Anwender gibt es Offenlegungspflichten bei Deepfakes. Standardbearbeitungen werden von substanziellen Manipulationen abgegrenzt. Auch für künstlerische, kreative oder fiktionale Inhalte gibt es eigene Regeln. Innerhalb des Anwendungsbereichs des AI Act ist also vieles sehr genau definiert. Das eigentliche Problem liegt an einer anderen Stelle:
Das Internet endet nicht an der EU-Außengrenze.
Ein Bild kann in Deutschland, Frankreich oder Österreich auf demselben Bildschirm erscheinen – unabhängig davon, ob sein Urheber in München, New York, Bangkok oder Tokio sitzt. Unterliegt der Urheber beziehungsweise der verwendete KI-Dienst den europäischen Regeln, können die Transparenzpflichten greifen.
Liegt der konkrete Fall dagegen außerhalb des Anwendungsbereichs des AI Act, entsteht durch die bloße Sichtbarkeit des Bildes in Europa nicht automatisch dieselbe Kennzeichnungspflicht.
Damit kann ein Nutzer in Deutschland im selben Social-Media-Feed zwei nahezu identische KI-Bilder sehen: eines gekennzeichnet – und eines nicht.
Nicht weil das eine zwingend „echter“ wäre als das andere, sondern weil für die beiden Inhalte unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen gelten (können).

Der AI Act kann innerhalb seines Anwendungsbereichs für sehr viel Transparenz sorgen. Er kann aber kein weltweites Kennzeichnungssystem für das Internet schaffen.
Deshalb ist die wichtigste Schlussfolgerung: Ein vorhandenes KI-Label kann Transparenz schaffen. Ein fehlendes KI-Label ist dagegen kein Beweis dafür, dass ein Bild authentische Fotografie ist.
Für Fotografen bleibt damit neben der rechtlichen Kennzeichnungspflicht noch etwas anderes entscheidend: die eigene Glaubwürdigkeit und Transparenz gegenüber dem Betrachter.
Offizielle Quellen und Rechtsstand
Für diesen Beitrag wurden insbesondere folgende Primärquellen der Europäischen Union herangezogen:
- EU AI Act – Verordnung (EU) 2024/1689, EUR-Lex
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj/eng - Finale Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 50, Juli 2026
https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems - FAQ der Europäischen Kommission zu Artikel 50
https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act - Verordnung (EU) 2026/1744 – Digital Omnibus on AI, EUR-Lex
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj?locale=de - Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content
https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content - Quick Facts: Transparency rules for AI systems
https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/factpages/quick-facts-transparency-rules-ai-systems
Rechtsstand: 16. August 2026
Die Leitlinien der Europäischen Kommission geben wichtige Orientierung für die Anwendung von Artikel 50. Gerade bei Grenzfällen einzelner fotografischer Bearbeitungen können dennoch die konkreten Umstände entscheidend sein.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.